Was ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB)?

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Informationsdokument zu einem gefährlichen Stoff oder Gemisch. Der Lieferant muss es in 16 festgelegten Abschnitten mitliefern; es enthält unter anderem Einstufung, Schutzmaßnahmen sowie Lager- und Entsorgungshinweise. Grundlage ist Anhang II der REACH-Verordnung; in Deutschland konkretisiert die Gefahrstoffverordnung den betrieblichen Umgang.

Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts

Der Aufbau ist nach Anhang II der REACH-Verordnung fest vorgegeben: 1. Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs und des Unternehmens 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung und Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Toxikologische Angaben 12. Umweltbezogene Angaben 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Rechtsvorschriften 16. Sonstige Angaben

Wie erstelle ich ein Sicherheitsdatenblatt? (SDB erstellen)

Ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, wer den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt: Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender wie Formulierer. Ein Händler, der ein Produkt unverändert weitergibt, reicht das Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten weiter und erstellt es nicht neu. Der Aufbau ist durch Anhang II der REACH-Verordnung verbindlich vorgegeben. In der Praxis geht man in vier Schritten vor: 1. Stoff oder Gemisch nach CLP/GHS einstufen. 2. Daten zusammentragen: physikalisch-chemische Kennwerte, toxikologische und umweltbezogene Angaben, bei Gemischen auch aus den Sicherheitsdatenblättern der Rohstoffe. 3. Alle 16 Abschnitte vollständig und widerspruchsfrei ausfüllen, inklusive Schutzmaßnahmen und Lagerhinweisen. 4. Das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Abgabeorts bereitstellen und bei neuen Erkenntnissen aktualisieren. Die Erstellung setzt Fachkenntnis voraus und wird oft von einer sachkundigen Person oder einem Dienstleister übernommen.

Wer muss ein SDB bereitstellen und wann?

Der Lieferant muss das Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung eines als gefährlich eingestuften Stoffs oder Gemischs kostenlos übergeben, in Papierform oder elektronisch (Artikel 31 REACH). In Deutschland muss es in deutscher Sprache vorliegen. Im Betrieb stellt der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung sicher, dass die aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die betroffenen Beschäftigten zugänglich sind.

Sicherheitsdatenblatt nach GHS und CLP

Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts gibt die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS wieder, das in der EU durch die CLP-Verordnung umgesetzt wird: Gefahrenklassen, Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie H- und P-Sätze. Ein „Sicherheitsdatenblatt nach GHS“ ist also ein SDB, dessen Gefahrenkommunikation den GHS-Kriterien folgt. Seit der vollständigen Umstellung auf CLP entsprechen alle regelkonformen Sicherheitsdatenblätter diesem System.

So nutzen Sie das SDB für Lagerentscheidungen

Für die Lagerung sind vor allem vier Abschnitte wichtig. Abschnitt 2 liefert Einstufung und H-Sätze, aus denen sich die Lagerklasse ableitet. Abschnitt 7 nennt konkrete Lagerbedingungen sowie zusammen- oder getrennt zu lagernde Stoffe. Abschnitt 9 enthält physikalische Kennwerte wie den Flammpunkt. Abschnitt 10 warnt vor unverträglichen Stoffen und gefährlichen Reaktionen, und Abschnitt 14 nennt die Gefahrgutklasse für den Transport.

Aktualisieren und aufbewahren

Liegen neue Erkenntnisse zu Gefahren oder zu Maßnahmen der Risikominderung vor, muss der Lieferant unverzüglich eine aktualisierte Fassung nachliefern (Artikel 31 Absatz 9 REACH). Die aktualisierte Fassung erhalten alle Abnehmer, denen der Stoff oder das Gemisch in den vorangegangenen zwölf Monaten geliefert wurde. Im Betrieb ist stets die aktuelle Fassung zugänglich zu halten, am einfachsten zentral abgelegt und im Gefahrstoffverzeichnis referenziert. Ältere Fassungen bewahren Sie so lange auf, wie sie für die rückwirkende Beurteilung von Expositionen benötigt werden.

Häufige Fragen

Für welche Stoffe und Gemische braucht man ein Sicherheitsdatenblatt?

Ein Sicherheitsdatenblatt ist erforderlich für Stoffe und Gemische, die nach CLP/GHS als gefährlich eingestuft sind, für PBT- und vPvB-Stoffe sowie für Stoffe, die aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach Artikel 59 Absatz 1 stehen. Für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Gemische ist es auf Anfrage des Abnehmers bereitzustellen, wenn sie gefährliche Bestandteile oberhalb festgelegter Konzentrationen oder einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert enthalten (Artikel 31 REACH). Für Erzeugnisse ist in der Regel kein Sicherheitsdatenblatt nötig.

Was ist ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?

Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt enthält im Anhang zusätzlich ein oder mehrere Expositionsszenarien. Es ist für Stoffe vorgeschrieben, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss, in der Regel ab 10 Tonnen pro Jahr und Registrant. Für die meisten Gemische gibt es kein eSDB.

In welcher Sprache muss das Sicherheitsdatenblatt vorliegen?

In Deutschland in deutscher Sprache. Nach Artikel 31 REACH ist das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitzustellen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.

Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?

Ein Sicherheitsdatenblatt hat kein festes Ablaufdatum. Der Lieferant muss es unverzüglich aktualisieren, sobald neue Erkenntnisse zu Gefahren oder zu Maßnahmen der Risikominderung vorliegen, eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde (Artikel 31 Absatz 9 REACH). Im Betrieb prüfen Sie deshalb regelmäßig, ob noch die aktuelle Fassung vorliegt, zum Beispiel bei der Überprüfung des Gefahrstoffverzeichnisses.

Woher bekomme ich Sicherheitsdatenblätter? Gibt es eine SDB-Datenbank?

Die verbindliche Quelle ist immer der Lieferant: Er muss das produktspezifische Sicherheitsdatenblatt kostenlos mitliefern, viele Hersteller stellen es zusätzlich auf ihrer Website bereit. Öffentliche Stoffdatenbanken wie die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV liefern allgemeine Stoffdaten und Beispieleinträge, ersetzen aber nicht das aktuelle, produktbezogene Sicherheitsdatenblatt Ihres konkreten Lieferanten. Für das betriebliche Gefahrstoffmanagement empfiehlt es sich, alle Sicherheitsdatenblätter zentral und mit Versionsdatum abzulegen.

Ersetzt das Sicherheitsdatenblatt die Betriebsanweisung?

Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Herstellerinformation zum Produkt; die Betriebsanweisung ist die arbeitsplatzbezogene Anleitung für den Betrieb. Die Betriebsanweisung stützt sich auf das Sicherheitsdatenblatt, muss aber die konkreten Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen vor Ort beschreiben.

Verwandte Begriffe

GHS und CLP GHS ist das weltweit harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; die CLP-Verordnung setzt es in der EU um. Es definiert Gefahrenklassen, Piktogramme sowie H- und P-Sätze. H-Sätze H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben die Gefahren eines Stoffes in standardisierter Form, zum Beispiel H225 „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.“ Der Zahlencode gruppiert die Gefahren: 2xx physikalisch, 3xx Gesundheit, 4xx Umwelt. Aus den H-Sätzen leiten sich unter anderem Lagerklasse und Schutzmaßnahmen ab. Lagerklasse Die Lagerklasse (LGK) nach TRGS 510 ordnet jeden Gefahrstoff anhand seiner Einstufung genau einer von 24 Klassen zu, zum Beispiel LGK 3 für entzündbare Flüssigkeiten. Die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) regelt dann je Klassenpaar, ob gemeinsames Lagern erlaubt, bedingt erlaubt oder verboten ist. Betriebsanweisung Die Betriebsanweisung ist die arbeitsplatzbezogene Kurzanleitung für den sicheren Umgang mit einem Gefahrstoff: Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und Entsorgung. § 14 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber dazu; Inhalt und Form regelt die TRGS 555. Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) Das Gefahrstoffverzeichnis – in der Praxis auch Gefahrstoffkataster oder Gefahrstoffliste genannt – ist das Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. § 6 Absatz 12 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, es zu führen: mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Es muss aktuell gehalten werden und allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Die Gefahrstoffverordnung ist die zentrale deutsche Rechtsvorschrift zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen. Sie verlangt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Unterweisung und das Gefahrstoffverzeichnis. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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