Was ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB)?
Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Informationsdokument zu einem gefährlichen Stoff oder Gemisch. Der Lieferant muss es in 16 festgelegten Abschnitten mitliefern; es enthält unter anderem Einstufung, Schutzmaßnahmen sowie Lager- und Entsorgungshinweise. Grundlage ist Anhang II der REACH-Verordnung; in Deutschland konkretisiert die Gefahrstoffverordnung den betrieblichen Umgang.
Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
Der Aufbau ist nach Anhang II der REACH-Verordnung fest vorgegeben, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878, anwendbar seit 1. Januar 2021:
- Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltbezogene Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben
Wie erstelle ich ein Sicherheitsdatenblatt? (SDB erstellen)
Ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, wer den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt: Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender wie Formulierer. Ein Händler, der ein Produkt unverändert weitergibt, reicht das Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten weiter und erstellt es nicht neu. Der Aufbau ist durch Anhang II der REACH-Verordnung verbindlich vorgegeben.
In der Praxis geht man in vier Schritten vor:
- Stoff oder Gemisch nach CLP/GHS einstufen.
- Daten zusammentragen: physikalisch-chemische Kennwerte, toxikologische und umweltbezogene Angaben, bei Gemischen auch aus den Sicherheitsdatenblättern der Rohstoffe.
- Alle 16 Abschnitte vollständig und widerspruchsfrei ausfüllen, inklusive Schutzmaßnahmen und Lagerhinweisen.
- Das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Abgabeorts bereitstellen und bei neuen Erkenntnissen aktualisieren.
Die Erstellung setzt Fachkenntnis voraus und wird oft von einer sachkundigen Person oder einem Dienstleister übernommen.
Wer muss ein SDB bereitstellen und wann?
Der Lieferant muss das Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung eines als gefährlich eingestuften Stoffs oder Gemischs kostenlos übergeben, in Papierform oder elektronisch (Artikel 31 REACH). In Deutschland muss es in deutscher Sprache vorliegen. Im Betrieb stellt der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung sicher, dass die aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die betroffenen Beschäftigten zugänglich sind.
Sicherheitsdatenblatt nach GHS und CLP
Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts gibt die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS wieder, das in der EU durch die CLP-Verordnung umgesetzt wird: Gefahrenklassen, Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie H- und P-Sätze. Ein „Sicherheitsdatenblatt nach GHS“ ist also ein SDB, dessen Gefahrenkommunikation den GHS-Kriterien folgt. Seit der vollständigen Umstellung auf CLP entsprechen alle regelkonformen Sicherheitsdatenblätter diesem System.
So nutzen Sie das SDB für Lagerentscheidungen
Für die Lagerung sind vor allem vier Abschnitte wichtig. Abschnitt 2 liefert Einstufung und H-Sätze, aus denen sich die Lagerklasse ableitet. Abschnitt 7 nennt konkrete Lagerbedingungen sowie zusammen- oder getrennt zu lagernde Stoffe. Abschnitt 9 enthält physikalische Kennwerte wie den Flammpunkt. Abschnitt 10 warnt vor unverträglichen Stoffen und gefährlichen Reaktionen, und Abschnitt 14 nennt die Gefahrgutklasse für den Transport.
Sicherheitsdatenblätter online finden und verwalten
Es gibt drei verschiedene Dinge, die im Alltag alle „SDB-Datenbank“ genannt werden, und nur eines davon erfüllt eine Pflicht.
- Das produktbezogene Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten. Das ist die verbindliche Quelle. Der Lieferant muss es kostenlos mitliefern; viele Hersteller stellen es zusätzlich zum Download bereit. Für Deutschland gilt dabei TRGS 220 Nummer 3.5: Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen oder Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Öffentliche Stoffdatenbanken. TRGS 400 Nummer 5.1 Absatz 7 nennt als zumutbar zugängliche Informationsquellen unter anderem die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV sowie GISBAU und GisChem der Berufsgenossenschaften. Sie liefern allgemeine Stoffdaten und Beispieleinträge, aber kein Dokument, das Ihr konkretes Produkt beschreibt.
- Ihre eigene Ablage. Das ist die praktisch entscheidende: eine zentrale Sammlung aller Sicherheitsdatenblätter mit Version und Datum, auf die das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV verweist.
Der Unterschied ist keine Formalie. TRGS 400 Nummer 5.1 Absatz 1 verlangt für die Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich „eine aktuelle Fassung des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes“. Ein Datenbankeintrag zu demselben Stoff eines anderen Herstellers erfüllt das nicht, weil Einstufung, Lagerhinweise und Schutzmaßnahmen produktspezifisch sind.
SDB-Wartung: Prüfen, Versionen und Aufbewahrung
Ein festes Prüfintervall für Sicherheitsdatenblätter gibt es nicht, und wer eines nennt, erfindet es. Was es gibt, sind drei nachprüfbare Pflichten und ein Anlassprinzip.
Erstens die Aktualität am Verwendungszeitpunkt: TRGS 400 Nummer 5.1 Absatz 1 verlangt für die Gefährdungsbeurteilung eine aktuelle Fassung, und Nummer 6.1 Absatz 8 nennt das Vorhalten aktueller Sicherheitsdatenblätter als eine Pflicht, von der auch fremde Handlungsempfehlungen nicht befreien.
Zweitens die Plausibilitätsprüfung: nach TRGS 400 Nummer 5.1 Absatz 2 ist das Sicherheitsdatenblatt „auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen“; erforderlichenfalls ist beim Lieferanten ein korrektes anzufordern, und dieser muss es liefern. Das ist der praktische Kern der SDB-Wartung: nicht ein Kalendereintrag, sondern eine Eingangsprüfung.
Drittens die Versionsführung. REACH Anhang II Teil A Nummer 0.2.5 schreibt vor, dass auf der ersten Seite das Erstellungsdatum steht und eine überarbeitete Fassung dort „Überarbeitet am (Datum)“ trägt, zusammen mit einem Hinweis darauf, welche Fassung sie ersetzt. Nach Abschnitt 16 muss eine überarbeitete Fassung eindeutig angeben, an welchen Stellen sie sich von der vorherigen unterscheidet, und der Lieferant muss eine Erläuterung der Änderungen auf Verlangen vorweisen können. Damit lässt sich am Dokument selbst ablesen, ob Ihre Ablage hinterherhängt.
Was beim Anlass passiert: eine neue Fassung ist kein reines Ablagethema. Wenn sich Abschnitt 2 (Einstufung), Abschnitt 7 (Lagerung), Abschnitt 9 (physikalische Kennwerte) oder Abschnitt 10 (Unverträglichkeiten) ändern, können sich Lagerklasse, Zusammenlagerung, Betriebsanweisung und der Eintrag im Gefahrstoffverzeichnis mit ändern. Diese vier Folgeartefakte sind bei jeder neuen Fassung nachzuziehen.
Zur Aufbewahrung: TRGS 400 weist in einer Fußnote darauf hin, dass Sicherheitsdatenblätter nach REACH Artikel 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 35 auch bei den Verwendern mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Verfügung zu halten sind.
Aktualisieren und aufbewahren
Liegen neue Erkenntnisse zu Gefahren oder zu Maßnahmen der Risikominderung vor, muss der Lieferant unverzüglich eine aktualisierte Fassung nachliefern (Artikel 31 Absatz 9 REACH). Die aktualisierte Fassung erhalten alle Abnehmer, denen der Stoff oder das Gemisch in den vorangegangenen zwölf Monaten geliefert wurde. Im Betrieb ist stets die aktuelle Fassung zugänglich zu halten, am einfachsten zentral abgelegt und im Gefahrstoffverzeichnis referenziert. Ältere Fassungen bewahren Sie so lange auf, wie sie für die rückwirkende Beurteilung von Expositionen benötigt werden.
Häufige Fragen
Für welche Stoffe und Gemische braucht man ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt ist erforderlich für Stoffe und Gemische, die nach CLP/GHS als gefährlich eingestuft sind, für PBT- und vPvB-Stoffe sowie für Stoffe, die aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) nach Artikel 59 Absatz 1 stehen. Für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Gemische ist es auf Anfrage des Abnehmers bereitzustellen, wenn sie gefährliche Bestandteile oberhalb festgelegter Konzentrationen oder einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert enthalten (Artikel 31 REACH). Für Erzeugnisse ist in der Regel kein Sicherheitsdatenblatt nötig.
Was ist ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt enthält im Anhang zusätzlich ein oder mehrere Expositionsszenarien. Es ist für Stoffe vorgeschrieben, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss, in der Regel ab 10 Tonnen pro Jahr und Registrant. Für die meisten Gemische gibt es kein eSDB.
In welcher Sprache muss das Sicherheitsdatenblatt vorliegen?
In Deutschland in deutscher Sprache. Nach Artikel 31 REACH ist das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitzustellen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.
Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?
Ein Sicherheitsdatenblatt hat kein festes Ablaufdatum. Der Lieferant muss es unverzüglich aktualisieren, sobald neue Erkenntnisse zu Gefahren oder zu Maßnahmen der Risikominderung vorliegen, eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde (Artikel 31 Absatz 9 REACH). Im Betrieb prüfen Sie deshalb regelmäßig, ob noch die aktuelle Fassung vorliegt, zum Beispiel bei der Überprüfung des Gefahrstoffverzeichnisses.
Woher bekomme ich Sicherheitsdatenblätter? Gibt es eine SDB-Datenbank?
Die verbindliche Quelle ist immer der Lieferant: Er muss das produktspezifische Sicherheitsdatenblatt kostenlos mitliefern, viele Hersteller stellen es zusätzlich auf ihrer Website bereit. Öffentliche Stoffdatenbanken wie die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV liefern allgemeine Stoffdaten und Beispieleinträge, ersetzen aber nicht das aktuelle, produktbezogene Sicherheitsdatenblatt Ihres konkreten Lieferanten. Für das betriebliche Gefahrstoffmanagement empfiehlt es sich, alle Sicherheitsdatenblätter zentral und mit Versionsdatum abzulegen.
Ersetzt das Sicherheitsdatenblatt die Betriebsanweisung?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Herstellerinformation zum Produkt; die Betriebsanweisung ist die arbeitsplatzbezogene Anleitung für den Betrieb. Die Betriebsanweisung stützt sich auf das Sicherheitsdatenblatt, muss aber die konkreten Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen vor Ort beschreiben.
Verwandte Begriffe
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
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