Was ist das Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster)?
Das Gefahrstoffverzeichnis – in der Praxis auch Gefahrstoffkataster oder Gefahrstoffliste genannt – ist das Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. § 6 Absatz 12 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, es zu führen: mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Es muss aktuell gehalten werden und allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Rechtliche Pflicht nach § 6 GefStoffV
Nach § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Die Pflicht ist Teil der Gefährdungsbeurteilung: Wer nicht weiß, welche Gefahrstoffe vorhanden sind, kann die Schutzmaßnahmen nicht sachgerecht festlegen. Konkretisiert wird sie durch die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden; diese Einschätzung ist selbst Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und sollte dokumentiert sein. Das Verzeichnis muss auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter verweisen und allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
Pflichtangaben: Was ins Verzeichnis gehört
Die Gefahrstoffverordnung schreibt fünf Mindestangaben je Gefahrstoff vor:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
- verwendeter Mengenbereich im Betrieb
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
- Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt
In der Praxis ergänzt man zusätzlich die CAS- oder EG-Nummer, damit sich jeder Eintrag eindeutig zuordnen lässt.
Wie eine Vorlage aussieht
Eine einfache Vorlage ist eine Tabelle mit einer Zeile je Gefahrstoff und Spalten für: Bezeichnung, CAS- oder EG-Nummer, Einstufung (H-Sätze und Piktogramme), Mengenbereich, Arbeitsbereich sowie Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt mit Datum. Eine ausgefüllte Vorlage sieht so aus:
| Bezeichnung | CAS-Nr. | Einstufung | Mengenbereich | Arbeitsbereich | Sicherheitsdatenblatt |
|---|---|---|---|---|---|
| Aceton | 67-64-1 | H225, H319, H336 | 10 bis 50 l | Labor 1.2 | SDB vom 03.2025 |
| Natriumhydroxid | 1310-73-2 | H290, H314 | 1 bis 10 kg | Labor 1.2 | SDB vom 11.2024 |
Eine Tabellenkalkulation genügt für kleine Betriebe; ab vielen Stoffen oder mehreren Standorten wird die Pflege in einer Datenbank praktikabler.
Aktualisieren und aufbewahren
Das Verzeichnis muss aktuell gehalten werden: bei jedem neuen Gefahrstoff, beim Wegfall eines Stoffs und bei geänderter Einstufung. Die Pflicht dazu steht nicht in der Verordnung selbst, sondern in TRGS 400 Nummer 5.8 Absatz 2: „Das Gefahrstoffverzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten.“ Dieselbe Nummer empfiehlt, das Verzeichnis nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur aufzugliedern. Es empfiehlt sich, es mindestens jährlich sowie bei jeder Änderung der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Die Gefahrstoffverordnung nennt keine feste Aufbewahrungsfrist für das Verzeichnis selbst; die zugehörige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch aufzubewahren.
Berufsgenossenschaft und BGW: was gilt wirklich?
Die Pflicht zum Gefahrstoffverzeichnis ist staatliches Recht und branchenneutral: § 6 Absatz 12 GefStoffV richtet sich an „den Arbeitgeber“, ohne Unterschied nach Branche, Betriebsgröße oder Unfallversicherungsträger. Ein zweites, zusätzlich zu führendes Verzeichnis der Berufsgenossenschaft gibt es nicht.
Die Unfallversicherungsträger treten in diesem Thema als Informationsquelle auf, nicht als Quelle einer weiteren Pflicht. TRGS 400 Nummer 5.1 Absatz 7 nennt unter den zumutbar zugänglichen Informationsquellen ausdrücklich GISBAU (BG der Bauwirtschaft) und GisChem (BG RCI, BG Holz und Metall) sowie die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV. Umgekehrt stellt TRGS 400 Nummer 6.1 Absatz 8 klar, dass die Nutzung fremder Handlungsempfehlungen den Arbeitgeber weder vom Vorhalten aktueller Sicherheitsdatenblätter noch vom Führen des Gefahrstoffverzeichnisses befreit. Branchenhilfen ersetzen das eigene Verzeichnis also nicht, sie erleichtern das Ausfüllen.
Ein Hinweis zur Abkürzung, weil sie zwei völlig verschiedene Dinge bezeichnet: „BGW“ steht einerseits für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, andererseits im Gefahrstoffrecht für den Biologischen Grenzwert nach TRGS 903. In einem Sicherheitsdatenblatt oder in einer TRGS meint BGW immer den Biologischen Grenzwert, nie die Berufsgenossenschaft.
Kleine Betriebe, Praxen und Werkstätten
Weil die Pflicht am Arbeitgeber hängt und nicht an der Branche, gilt sie für die Zahnarztpraxis mit Desinfektions- und Sterilisationsmitteln genauso wie für die Lackiererei oder das Prüflabor. Unterschiedlich ist der Aufwand, nicht die Pflicht.
Es gibt allerdings eine echte Ausnahme, und sie ist eng gefasst. § 6 Absatz 12 Satz 3 GefStoffV nimmt das Verzeichnis zurück, „wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden“. Absatz 13 verlangt dafür vier Voraussetzungen gemeinsam:
- die gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
- eine geringe verwendete Stoffmenge,
- eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition und
- die Arbeitsbedingungen
Diese vier müssen insgesamt nur eine geringe Gefährdung ergeben, und die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen ausreichen. Daraus folgen zwei Dinge. Erstens ist das eine Und-Verknüpfung: ein einziger Punkt, der nicht passt, lässt die Ausnahme entfallen. Zweitens setzt sie eine bereits durchgeführte Gefährdungsbeurteilung voraus, denn die Verordnung formuliert „Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung“. Wer kein Verzeichnis führt, weil der Betrieb klein ist, hat die Ausnahme damit nicht in Anspruch genommen, sondern die Beurteilung nicht gemacht.
Auf eine detaillierte Dokumentation kann in diesen Fällen nach § 6 Absatz 10 Satz 1 verzichtet werden. In allen anderen Fällen ist ein Verzicht nach Satz 2 nachvollziehbar zu begründen.
Checkliste Gefahrstofflager: das Verzeichnis im Lager
Wer Gefahrstoffe lagert, führt kein zweites Verzeichnis, sondern dasselbe mit einem Lagerbezug. TRGS 510 Nummer 4.1 Absatz 7 verweist ausdrücklich auf § 6 Absatz 12 GefStoffV und verlangt vier Angaben:
- Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- verwendete Mengenbereiche,
- den Lagerbereich
Der Unterschied zur allgemeinen Liste steckt in Punkt 4: statt des Arbeitsbereichs steht hier der Lagerbereich, und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt ist in den Einleitungssatz gezogen. Praktisch heißt das: eine Spalte umbenennen, nicht eine Liste doppelt führen.
Drei Punkte für die Checkliste, alle aus der TRGS 510:
- Verfügbarkeit im Notfall. Nach Nummer 4.1 Absatz 8 soll das Verzeichnis für Notfälle außerhalb des Lagers verfügbar sein; ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermengen ist „ggf. sinnvoll“. Beides ist eine Empfehlung und keine Pflicht, aber es ist der Punkt, an dem die Feuerwehr im Ernstfall ansetzt.
- Keine Mengenuntergrenze. Die allgemeinen Maßnahmen des Abschnitts 4, zu denen dieses Verzeichnis gehört, sind nach Nummer 4.1 Absatz 2 auch bei einer Lagerung außerhalb von Lagern „unabhängig von der Menge der gelagerten Gefahrstoffe erforderlich“. Die Mengenschwellen der Tabelle 1 entscheiden über die weitergehenden Abschnitte 5 bis 13, nicht über das Verzeichnis.
- Zwei Zahlen, die oft verwechselt werden. Als Kleinmengen dürfen Gefahrstoffe auch außerhalb von Lagern gelagert werden, insgesamt aber höchstens 1.500 kg je Brandabschnitt, Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit (Nummer 1 Absatz 8). Und die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 greifen erst, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt (Nummer 1 Absatz 10). Keine der beiden Zahlen ist „die Schwelle der TRGS 510“: die Tabelle 1 arbeitet je Gefahrenklasse, nicht mit einer einzigen Gesamtmenge.
Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoffkataster und Sicherheitsdatenblatt
„Gefahrstoffkataster“ und „Gefahrstoffliste“ sind keine eigenen Rechtsbegriffe, sondern gebräuchliche Bezeichnungen für dasselbe Verzeichnis, oft in digitaler, nach Standorten gegliederter Form. Die rechtliche Pflicht ist in allen Fällen das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV. Das Verzeichnis speist sich aus den Sicherheitsdatenblättern: Einstufung, H-Sätze und Lagerhinweise stammen von dort. Eine Gefahrstoffdatenbank wie die GESTIS-Stoffdatenbank liefert Stoffdaten, ersetzt aber nicht das betriebseigene Verzeichnis.
Häufige Fragen
Gilt das Gefahrstoffverzeichnis auch für eine Arztpraxis?
Ja. § 6 Absatz 12 GefStoffV richtet sich an den Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße; eine Praxis mit Desinfektions-, Sterilisations- oder Röntgenchemikalien ist damit genauso erfasst wie ein Industriebetrieb. Es gibt keine branchenspezifische Erleichterung. Erlassen wird die Pflicht nur über § 6 Absatz 12 Satz 3: wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Diese Feststellung ist selbst Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und ist zu dokumentieren.
Was verlangt die BGW für das Gefahrstoffverzeichnis?
Nichts, was über das staatliche Recht hinausgeht. Die Pflicht ergibt sich aus § 6 Absatz 12 GefStoffV und gilt branchenneutral; die Unfallversicherungsträger führen kein eigenes, zusätzliches Verzeichnis ein. Sie stellen Informationen bereit, die das Ausfüllen erleichtern, und TRGS 400 Nummer 6.1 Absatz 8 hält ausdrücklich fest, dass solche Hilfen den Arbeitgeber nicht vom Führen des Verzeichnisses befreien. Achtung bei der Abkürzung: „BGW“ bezeichnet im Gefahrstoffrecht den Biologischen Grenzwert nach TRGS 903, nicht die Berufsgenossenschaft.
Was passiert, wenn kein Gefahrstoffverzeichnis geführt wird?
Das Fehlen ist eine Ordnungswidrigkeit. § 22 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV erfasst, wer „entgegen § 6 Absatz 12 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt“. Ein unvollständiges oder veraltetes Verzeichnis steht dort also neben dem gar nicht geführten. Separat davon erfasst Nummer 1a die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8 Satz 1: zwei eigenständige Tatbestände, nicht einer.
Ist ein Gefahrstoffkataster Pflicht?
Pflicht ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV. „Gefahrstoffkataster“ ist nur ein anderer, umgangssprachlicher Name dafür, meist für die digitale Variante. Wer ein vollständiges, aktuelles Gefahrstoffverzeichnis führt, erfüllt damit die Pflicht.
Ist die Gefahrstoffliste dasselbe wie das Gefahrstoffverzeichnis?
In der Praxis ja: „Gefahrstoffliste“ und „Gefahrstoffkataster“ sind gebräuchliche Bezeichnungen für dasselbe Dokument. Rechtlich maßgeblich ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV. Entscheidend ist nicht der Name, sondern dass die Liste alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit den Pflichtangaben vollständig und aktuell erfasst.
Gibt es eine kostenlose Vorlage für das Gefahrstoffverzeichnis?
Ja. Eine Tabellenkalkulation mit den fünf Pflichtangaben (Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich, Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt) genügt der Verordnung: nach TRGS 400 Nummer 5.8 Absatz 2 kann das Verzeichnis in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wichtiger als das Format ist, dass das Verzeichnis vollständig und aktuell ist und allen Beschäftigten zugänglich bleibt.
Was ist eine Gefahrstoffdatenbank?
Eine Gefahrstoffdatenbank ist eine Sammlung von Stoffdaten und Sicherheitsdatenblättern, aus der sich Einstufung und Schutzhinweise nachschlagen lassen. Öffentlich ist zum Beispiel die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV. Solche Datenbanken helfen beim Pflegen des Verzeichnisses, ersetzen es aber nicht: Das Verzeichnis muss die tatsächlich im Betrieb verwendeten Stoffe abbilden.
Verwandte Begriffe
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
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