Was ist das Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster)?

Das Gefahrstoffverzeichnis – in der Praxis auch Gefahrstoffkataster oder Gefahrstoffliste genannt – ist das Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. § 6 Absatz 12 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, es zu führen: mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Es muss aktuell gehalten werden und allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

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Rechtliche Pflicht nach § 6 GefStoffV

Nach § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Die Pflicht ist Teil der Gefährdungsbeurteilung: Wer nicht weiß, welche Gefahrstoffe vorhanden sind, kann die Schutzmaßnahmen nicht sachgerecht festlegen. Konkretisiert wird sie durch die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden; diese Einschätzung ist selbst Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und sollte dokumentiert sein. Das Verzeichnis muss auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter verweisen und allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.

Pflichtangaben: Was ins Verzeichnis gehört

Die Gefahrstoffverordnung schreibt fünf Mindestangaben je Gefahrstoff vor: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs 2. Einstufung oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften 3. verwendeter Mengenbereich im Betrieb 4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird 5. Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt In der Praxis ergänzt man zusätzlich die CAS- oder EG-Nummer, damit sich jeder Eintrag eindeutig zuordnen lässt.

Wie eine Vorlage aussieht

Eine einfache Vorlage ist eine Tabelle mit einer Zeile je Gefahrstoff und Spalten für: Bezeichnung, CAS- oder EG-Nummer, Einstufung (H-Sätze und Piktogramme), Mengenbereich, Arbeitsbereich sowie Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt mit Datum. Eine ausgefüllte Beispielzeile: Aceton | 67-64-1 | H225, H319, H336 | 10 bis 50 l | Labor 1.2 | SDB vom 03.2025. Eine Tabellenkalkulation genügt für kleine Betriebe; ab vielen Stoffen oder mehreren Standorten wird die Pflege in einer Datenbank praktikabler.

Aktualisieren und aufbewahren

Das Verzeichnis muss aktuell gehalten werden: bei jedem neuen Gefahrstoff, beim Wegfall eines Stoffs und bei geänderter Einstufung. Es empfiehlt sich, es mindestens jährlich sowie bei jeder Änderung der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Die Gefahrstoffverordnung nennt keine feste Aufbewahrungsfrist für das Verzeichnis selbst; die zugehörige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch aufzubewahren.

Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoffkataster und Sicherheitsdatenblatt

„Gefahrstoffkataster“ und „Gefahrstoffliste“ sind keine eigenen Rechtsbegriffe, sondern gebräuchliche Bezeichnungen für dasselbe Verzeichnis, oft in digitaler, nach Standorten gegliederter Form. Die rechtliche Pflicht ist in allen Fällen das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV. Das Verzeichnis speist sich aus den Sicherheitsdatenblättern: Einstufung, H-Sätze und Lagerhinweise stammen von dort. Eine Gefahrstoffdatenbank wie die GESTIS-Stoffdatenbank liefert Stoffdaten, ersetzt aber nicht das betriebseigene Verzeichnis.

Häufige Fragen

Ist ein Gefahrstoffkataster Pflicht?

Pflicht ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV. „Gefahrstoffkataster“ ist nur ein anderer, umgangssprachlicher Name dafür, meist für die digitale Variante. Wer ein vollständiges, aktuelles Gefahrstoffverzeichnis führt, erfüllt damit die Pflicht.

Ist die Gefahrstoffliste dasselbe wie das Gefahrstoffverzeichnis?

In der Praxis ja: „Gefahrstoffliste“ und „Gefahrstoffkataster“ sind gebräuchliche Bezeichnungen für dasselbe Dokument. Rechtlich maßgeblich ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV. Entscheidend ist nicht der Name, sondern dass die Liste alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit den Pflichtangaben vollständig und aktuell erfasst.

Gibt es eine kostenlose Vorlage für das Gefahrstoffverzeichnis?

Ja. Eine Tabellenkalkulation mit den vier Pflichtspalten (Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich) plus Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt genügt der Verordnung. Wichtiger als das Format ist, dass das Verzeichnis vollständig und aktuell ist und allen Beschäftigten zugänglich bleibt.

Was ist eine Gefahrstoffdatenbank?

Eine Gefahrstoffdatenbank ist eine Sammlung von Stoffdaten und Sicherheitsdatenblättern, aus der sich Einstufung und Schutzhinweise nachschlagen lassen. Öffentlich ist zum Beispiel die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV. Solche Datenbanken helfen beim Pflegen des Verzeichnisses, ersetzen es aber nicht: Das Verzeichnis muss die tatsächlich im Betrieb verwendeten Stoffe abbilden.

Verwandte Begriffe

Sicherheitsdatenblatt (SDB) Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Informationsdokument zu einem gefährlichen Stoff oder Gemisch. Der Lieferant muss es in 16 festgelegten Abschnitten mitliefern; es enthält unter anderem Einstufung, Schutzmaßnahmen sowie Lager- und Entsorgungshinweise. Grundlage ist Anhang II der REACH-Verordnung; in Deutschland konkretisiert die Gefahrstoffverordnung den betrieblichen Umgang. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Die Gefahrstoffverordnung ist die zentrale deutsche Rechtsvorschrift zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen. Sie verlangt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Unterweisung und das Gefahrstoffverzeichnis. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). CAS-Nummer Die CAS-Nummer ist ein weltweit eindeutiger Identifikator für chemische Stoffe, vergeben vom Chemical Abstracts Service, zum Beispiel 67-64-1 für Aceton. Sie ist der zuverlässigste Schlüssel, um Stoffdaten über verschiedene Quellen und Sprachen hinweg eindeutig zu verknüpfen. TRGS 510 Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern: Grundanforderungen, Mengenschwellen, Anforderungen je Lagerklasse und die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12). Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung). Betriebsanweisung Die Betriebsanweisung ist die arbeitsplatzbezogene Kurzanleitung für den sicheren Umgang mit einem Gefahrstoff: Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und Entsorgung. § 14 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber dazu; Inhalt und Form regelt die TRGS 555. GHS und CLP GHS ist das weltweit harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; die CLP-Verordnung setzt es in der EU um. Es definiert Gefahrenklassen, Piktogramme sowie H- und P-Sätze.

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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