13. Juli 2026

Gefahrstoffkataster: Pflicht, Inhalt und Vorlage

Wann ein Gefahrstoffkataster Pflicht ist, was hineingehört und wie eine praxistaugliche Vorlage nach GefStoffV und TRGS 400 aufgebaut ist.

Fast jeder Betrieb, der mit Gefahrstoffen umgeht, braucht ein Gefahrstoffkataster. Der Begriff ist im Alltag gebräuchlich, im Gesetz heißt das Dokument Gefahrstoffverzeichnis. Dieser Beitrag erklärt, wann das Verzeichnis Pflicht ist, welche Angaben hineingehören und wie eine brauchbare Vorlage aussieht.

Kataster oder Verzeichnis: derselbe Kern

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt vom Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. In der Praxis wird daraus oft ein “Gefahrstoffkataster”, das zusätzlich Lagerorte, Mengen je Bereich und Verweise auf Betriebsanweisungen bündelt, meist digital gepflegt. Rechtlich entscheidend ist der Mindestinhalt des Verzeichnisses, alles Weitere ist sinnvolle Erweiterung.

Wann ist das Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich aus der GefStoffV und ist Teil der Informationsermittlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie greift, sobald im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden. Konkretisiert wird sie in der TRGS 400 (“Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen. Diese Einschätzung ist selbst Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und sollte dokumentiert sein. Im Zweifel ist das Verzeichnis zu führen, denn es ist die Grundlage für fast alle weiteren Schritte: Auswahl der Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Unterweisung und die Prüfung der Zusammenlagerung.

Welche Angaben gehören hinein?

Nach GefStoffV und TRGS 400 enthält das Verzeichnis für jeden Gefahrstoff mindestens:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (Produkt- oder Handelsname).
  2. Einstufung und gefährliche Eigenschaften, etwa die GHS-Piktogramme, Signalwort sowie H- und P-Sätze aus dem Sicherheitsdatenblatt.
  3. Verwendete Mengenbereiche im Betrieb (nicht die tagesgenaue Menge, sondern eine nachvollziehbare Staffel).
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
  5. Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt, das zugänglich sein muss.

Das Verzeichnis muss aktuell gehalten und den Beschäftigten sowie ihrer Vertretung zugänglich sein. Neue Stoffe, geänderte Sicherheitsdatenblätter oder eine veränderte Einstufung sind zeitnah nachzutragen.

Vorlage: so ist eine Tabelle aufgebaut

Eine praxistaugliche Vorlage lässt sich als Tabelle mit einer Zeile je Gefahrstoff führen. Bewährte Spalten sind:

  • Laufende Nummer und Bezeichnung
  • Hersteller oder Lieferant
  • GHS-Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze
  • Lagerklasse nach TRGS 510
  • Mengenbereich und Lagerort oder Arbeitsbereich
  • Datum des Sicherheitsdatenblatts und Verweis darauf
  • Datum der letzten Aktualisierung

Wer die Lagerklasse gleich mitführt, hat die Vorarbeit für die Prüfung der Zusammenlagerung bereits geleistet. Genau hier setzt eine digitale Lösung an: Sie liest die Einstufung aus dem Sicherheitsdatenblatt, leitet die Lagerklasse ab und hält das Verzeichnis automatisch aktuell, statt es in einer Tabellenkalkulation von Hand zu pflegen.

Häufige Fehler

  • Veraltete Sicherheitsdatenblätter. Ändert der Hersteller die Einstufung, muss das Verzeichnis nachgezogen werden.
  • Fehlende Lagerorte. Ohne Zuordnung zu Arbeitsbereich und Lager lässt sich die Zusammenlagerung nicht beurteilen.
  • Einmal erstellt, nie gepflegt. Ein Kataster ist ein lebendes Dokument, kein Ordner im Regal.
  • Kleinmengen vergessen. Auch Reinigungsmittel und Laborchemikalien in kleinen Gebinden sind Gefahrstoffe.

Vom Kataster zur sicheren Lagerung

Das Gefahrstoffverzeichnis ist der Ausgangspunkt, nicht das Ziel. Erst mit bekannten Lagerklassen lässt sich prüfen, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen und welche getrennt oder separat gehören. Ein gepflegtes Kataster macht aus einer jährlichen Pflichtübung eine belastbare Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Brandschutz.