Dürfen die Lagerklassen 1 und 10 zusammengelagert werden?

Separat lagern

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 1 (Explosive Gefahrstoffe) und LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten ohne andere Zuordnung) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 nicht zusammengelagert werden – für diese Kombination ist Separatlagerung erforderlich, also eine Lagerung in getrennten Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten (Abschnitt 13.2 Absatz 5 Nr. 2). Maßgeblich ist dabei, dass explosive Gefahrstoffe nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen (Abschnitt 1 Absatz 3 Nr. 3), sondern dem Sprengstoffgesetz und der 2. SprengV unterliegen; die gesamte Zeile der LGK 1 in Tabelle 12 ist deshalb durchgehend der Separatlagerung zugeordnet und ohne Bedingungsziffer, da Explosivstoffe stets von anderen Lagergütern zu trennen sind. Werden sie dennoch gemeinsam mit Gefahrstoffen gelagert, sind nach Abschnitt 1 Absatz 4 zumindest die Regeln des Abschnitts 13 einzuhalten. Die Maßnahmen des Abschnitts 13 greifen erst oberhalb von 200 kg Gesamtmenge aller Gefahrstoffe (Abschnitt 1 Absatz 10); bis 400 kg gesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse lässt Abschnitt 13.4 Abweichungen zu, sofern keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben in jedem Fall maßgeblich.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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