Dürfen die Lagerklassen 1 und 3 zusammengelagert werden?

Separat lagern

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 1 (Explosive Gefahrstoffe) und LGK 3 (Entzündbare Flüssigkeiten) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 nicht zusammengelagert werden – erforderlich ist eine Separatlagerung, also eine Lagerung in getrennten Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten. Die Zelle in Tabelle 12 ist ein reines Minuszeichen ohne Fußnote, die Trennung gilt also unbedingt. Der Grund ist die Gefährdungserhöhung im Brandfall: Entzündbare Flüssigkeiten erhöhen die Brandlast deutlich, und ein Brand in unmittelbarer Nähe explosiver Stoffe kann diese zur Umsetzung bringen; zudem erfordern beide Klassen unterschiedliche Brandschutz- und Löschkonzepte (vgl. Abschnitt 13.2 Absatz 4). Zu beachten ist, dass explosive Gefahrstoffe der LGK 1 ohnehin nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen, sondern eigenen Vorschriften unterliegen (2. SprengV); die 200‑kg‑Grenze des Abschnitts 13 lockert dieses Regime nicht. Die Abweichungen nach Abschnitt 13.4 (bis 400 kg gesamt, höchstens 200 kg je Lagerklasse) greifen für diese Kombination nicht, da sie nur das Hinzulagern in Läger der LGK 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 erlauben. Maßgeblich bleiben in jedem Fall das Sicherheitsdatenblatt und die Gefährdungsbeurteilung.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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