Dürfen die Lagerklassen 1 und 8B zusammengelagert werden?

Separat lagern

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 1 (Explosive Gefahrstoffe) und LGK 8B (Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe) dürfen gemäß Tabelle 12 der TRGS 510 nicht zusammengelagert werden – Separatlagerung ist erforderlich. Explosive Stoffe reagieren äußerst empfindlich auf mechanische Einwirkung, Wärme und Fremdreize; ätzende Stoffe können bei Behälterschäden freigesetzt werden und auf Explosivstoffe einwirken, was die Detonationsgefahr erhöht oder eine unkontrollierte Zersetzung auslösen kann. Zudem sind die Löschmaßnahmen für Explosivstoffe und Ätzstofflager grundsätzlich verschieden. Unterhalb von 200 kg Gesamtmenge greift Abschnitt 13 noch nicht; bis 400 kg gesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse erlaubt Abschnitt 13.4 Abweichungen, sofern keine Gefährdungserhöhung entsteht. Maßgeblich bleiben in jedem Fall Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung der konkret gelagerten Stoffe.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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