Dürfen die Lagerklassen 1 und 6.1C zusammengelagert werden?

Separat lagern

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 1 (Explosive Gefahrstoffe) und LGK 6.1C (Brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige) erfordern nach Tabelle 12 der TRGS 510 Separatlagerung. Explosivstoffe reagieren auf Zündimpulse – Wärme, Reibung oder Schlag – mit schlagartiger Druckwellenentwicklung; kommen brennbare und zugleich toxische Stoffe der LGK 6.1C hinzu, erhöht sich die Brandlast im Lagerabschnitt erheblich und ein Brand kann die Detonation auslösen. Darüber hinaus würden im Brandfall freigesetzte Schadstoffe der LGK 6.1C die Gefährdung von Einsatzkräften und Umgebung potenzieren. Beide Klassen sind deshalb in eigenen, durch mindestens 90-minütigen Feuerwiderstand getrennten Lagerabschnitten unterzubringen. Unterhalb von 200 kg Gesamtmenge greift Abschnitt 13 noch nicht; bis 400 kg gesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse lässt Abschnitt 13.4 Abweichungen zu, sofern keine Gefährdungserhöhung entsteht. Maßgeblich bleiben stets Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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