Dürfen die Lagerklassen 1 und 11 zusammengelagert werden?

Separat lagern

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 1 (Explosive Gefahrstoffe) und LGK 11 (Brennbare Feststoffe ohne andere Zuordnung) sind nach Tabelle 12 der TRGS 510 separat zu lagern. Explosive Stoffe reagieren auf Zündimpulse – Wärme, Reibung oder Schlag – mit schlagartiger Energiefreisetzung; brennbare Feststoffe erhöhen die Brandlast im Lager erheblich und liefern bei einem Brand einen Wärmeeintrag, der die Explosivstoffe initiieren kann. Zu beachten ist, dass explosionsgefährliche Stoffe nach Abschnitt 1 Absatz 3 der TRGS 510 gar nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sondern der 2. SprengV unterliegen; Tabelle 12 weist LGK 1 ausdrücklich als außerhalb des Anwendungsbereichs aus. Abschnitt 13 der TRGS 510 greift für die übrigen Stoffe erst ab einer Gesamtmenge von 200 kg, und Separatlagerung bedeutet hier einen eigenen Lagerabschnitt mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten; für Explosivstoffe können nach Abschnitt 13.1 Absatz 3 jedoch niedrigere Mengen und strengere Vorgaben des Sprengstoffrechts gelten. Die Abweichungsmöglichkeit nach Abschnitt 13.4 (bis 400 kg gesamt, höchstens 200 kg je Lagerklasse) eröffnet keine Zusammenlagerung dieser Kombination, da sie nur gilt, wenn keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist, und die genannten Zielklassen LGK 1 nicht umfassen. Maßgeblich bleiben stets das Sicherheitsdatenblatt und die Gefährdungsbeurteilung für die konkret gelagerten Stoffe.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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