Dürfen die Lagerklassen 4.1B und 4.2 zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 4.1B (Entzündbare feste Gefahrstoffe) und LGK 4.2 (Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 nur bedingt zusammengelagert werden (Erläuterung Nr. 6). Der Grund liegt in der gegenseitigen Gefährdungserhöhung: Selbsterhitzungsfähige und pyrophore Stoffe können spontan Wärme entwickeln oder sich an Luft entzünden – in unmittelbarer Nähe brennbarer Feststoffe steigt damit das Risiko einer unkontrollierten Brandausbreitung erheblich. Die Zusammenlagerung ist daher nur zulässig, wenn nachweislich keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintritt; anderenfalls ist Getrenntlagerung innerhalb desselben Lagerabschnitts vorzusehen. Unterhalb einer Gesamtmenge von 200 kg greifen ohnehin nur die Grundanforderungen nach Abschnitt 4 der TRGS 510. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben in jedem Fall maßgeblich.
Bedingungen
Zusammenlagerung nur, wenn dadurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintritt; diese kann durch Getrenntlagerung vermieden werden.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
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- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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