Dürfen die Lagerklassen 4.2 und 4.2 zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 4.2 (Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe) und LGK 4.2 (Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe) bilden ein Klassenpaar, bei dem dieselbe Gefahrengruppe mit sich selbst gelagert wird. Pyrophore Stoffe können sich an Luft spontan entzünden, selbsterhitzungsfähige Stoffe können sich ohne externe Zündquelle bis zur Entzündung aufheizen – beides sind ausgeprägte Brandurheber. Da innerhalb dieser Klasse keine zusätzliche Reaktionsgefahr durch unverträgliche Partnerstoffe hinzukommt, stuft Tabelle 12 der TRGS 510 die Zusammenlagerung als zulässig ein. Weil die Kombination ohnehin erlaubt ist, gibt es für diesen Fall keine mengenabhängige Bedingung und auch keinen Bedarf, die Abweichungsregelung des Abschnitts 13.4 (bis 400 kg Gesamtmenge, höchstens 200 kg je Lagerklasse) heranzuziehen; die schützenden Anforderungen der Abschnitte 6 bis 12 richten sich jedoch weiterhin nach der gelagerten Menge. Gleichwohl ist zu prüfen, ob einzelne Stoffe innerhalb der Klasse gefährlich miteinander reagieren; in diesem Fall wäre die Zusammenlagerung trotz des generellen Befunds unzulässig. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben für jede konkrete Kombination maßgeblich.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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