Dürfen die Lagerklassen 5.1B und 5.1B zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 5.1B (Oxidierende Gefahrstoffe) und LGK 5.1B (Oxidierende Gefahrstoffe) bezeichnen dieselbe Lagerklasse – die Zusammenlagerung betrifft also gleichartige, oxidierend wirkende Stoffe (CLP H272). Oxidierende Gefahrstoffe können Brände anderer Materialien fördern oder auslösen, reagieren aber untereinander nicht zwingend gefährlich, sofern die einzelnen Stoffe verträglich sind. Tabelle 12 der TRGS 510 erlaubt diese Zusammenlagerung daher grundsätzlich (ohne Bedingung). Abschnitt 13 und damit Tabelle 12 greifen ohnehin erst ab einer Gesamtmenge von mehr als 200 kg; darunter sind die Zusammenlagerungsregeln nicht anzuwenden. Zu beachten ist die ausdrückliche Vorgabe aus Abschnitt 13.4 Absatz 2: Perchlorate und Chlorate sollen getrennt von brennbaren Stoffen gelagert werden, auch wenn sie der LGK 5.1B zugeordnet sind, da Gemische mit brennbaren Materialien zu einer deutlichen Gefährdungserhöhung bis hin zu explosionsartigen Reaktionen führen können. Ebenso ist eine nach Tabelle 12 erlaubte Kombination ausgeschlossen, wenn die konkret eingelagerten Stoffe etwa unterschiedliche Löschmittel benötigen oder miteinander unter Bildung gefährlicher Gase reagieren. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung sind in jedem Fall maßgeblich.

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Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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