Dürfen die Lagerklassen 8A und 8B zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 8A (Brennbare ätzende Gefahrstoffe) und LGK 8B (Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 zusammengelagert werden. Der entscheidende Unterschied zwischen den Klassen liegt im Brandverhalten: LGK-8A-Stoffe tragen zur Brandlast bei, LGK-8B-Stoffe hingegen nicht. Da beide Klassen ätzend sind (H314) und keine systematische Reaktivitätsdifferenz besteht, stuft die TRGS 510 die Kombination als unkritisch ein – eine erhöhte Brandgefahr durch das Zusammenwirken der Klassen selbst ist nicht zu erwarten. Bei der Menge gibt es für dieses Paar keine Stufung: Diese Kombination trägt keine Fußnote, also greifen weder die Tonnagestaffeln der Tabellen 13/14 noch eine sonstige mengenabhängige Einschränkung. Die Regeln des Abschnitts 13 werden ohnehin erst oberhalb von 200 kg Gesamtmenge wirksam, und Abschnitt 13.4 lässt darüber hinaus Abweichungen bis 400 kg Gesamtmenge und höchstens 200 kg je Lagerklasse zu, sofern keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Reagieren einzelne Stoffe des Paares gefährlich miteinander – etwa unter Bildung brennbarer oder giftiger Gase –, ist die Zusammenlagerung auch bei einem zulässigen Befund ausgeschlossen. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben für jeden konkreten Stoff maßgeblich.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
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- die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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