Dürfen die Lagerklassen 3 und 8B zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 3 (Entzündbare Flüssigkeiten) und LGK 8B (Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung zusammengelagert werden. LGK 8B umfasst ätzende Stoffe, die selbst nicht brennen und keine oxidierenden Eigenschaften besitzen – sie erhöhen die Brandlast der entzündbaren Flüssigkeiten aus LGK 3 also nicht nennenswert und liefern auch keinen zusätzlichen Sauerstoff für einen Brand. Eine gefährliche Wechselwirkung ist bei dieser Kombination im Regelfall nicht zu erwarten. Die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 greifen ohnehin erst oberhalb der Mengenschwellen der Tabelle 1 (in der Regel mehr als 200 kg insgesamt); unterhalb davon bestehen keine besonderen Anforderungen an die Zusammenlagerung, und für eine erlaubte Kombination gelten keine abgestuften Tonnagegrenzen. Selbst wo Beschränkungen einschlägig wären, lässt Abschnitt 13.4 Abweichungen bis 400 kg Gesamtmenge und höchstens 200 kg je Lagerklasse zu, sofern keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Dennoch gilt: Reagieren einzelne Stoffe aus beiden Klassen gefährlich miteinander – etwa unter Bildung brennbarer oder giftiger Gase – scheidet die Zusammenlagerung aus. Sicherheitsdatenblätter und die Gefährdungsbeurteilung für die konkreten Stoffe bleiben in jedem Fall maßgeblich.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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