Dürfen die Lagerklassen 6.1A und 8B zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 6.1A (Brennbare, akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1/2) und LGK 8B (Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 ohne zusätzliche Bedingungen zusammengelagert werden. Die Kombination ist grundsätzlich unkritisch, weil LGK 8B nicht brennbar ist und somit keine zusätzliche Brandlast einbringt; das Brandrisiko geht allein von den brennbaren, hochgradig akut giftigen Stoffen der LGK 6.1A aus, deren Verbrennungsprodukte toxisch sein können. Bei der Menge entscheidet zunächst die 200-kg-Schwelle: Erst wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt, sind die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 überhaupt anzuwenden (Abschnitt 1 Absatz 10). Da diese Kombination uneingeschränkt erlaubt ist, gelten für sie keine Tonnage-Stufen wie in den Tabellen 13 oder 14, die nur für die bedingten Fußnoten 4, 7 und 8 maßgeblich sind. Unberührt bleibt der Einzelstoff-Vorbehalt nach Abschnitt 13.2 Absatz 4: Lassen sich konkrete Produkte beider Klassen nicht gemeinsam löschen oder können sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren, ist trotz der Erlaubnis in der Tabelle eine Getrennt- oder Separatlagerung erforderlich. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben für die endgültige Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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