Dürfen die Lagerklassen 4.3 und 10 zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung nur unter Bedingungen

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 4.3 (Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) und LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten, ohne andere Zuordnung) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 nur bedingt zusammengelagert werden (Erläuterung Nr. 6). Die Kombination ist heikel, weil Stoffe der LGK 4.3 – etwa Alkalimetalle oder Calciumcarbid – bei Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit brennbare Gase freisetzen, die sich mit den Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten der LGK 10 zu einem zündfähigen Gemisch verbinden können. Gerät ein Brand der brennbaren Flüssigkeiten außer Kontrolle, können Löschmaßnahmen mit Wasser die Reaktivität der LGK-4.3-Stoffe auslösen und die Gefährdung erheblich steigern; beide Lagerklassen erfordern damit unterschiedliche Löschmittel. Eine Zusammenlagerung ist daher nach Erläuterung Nr. 6 nur zulässig, wenn dadurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann; andernfalls ist Getrenntlagerung vorzusehen. Mengenseitig sind die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden; darunter genügen die Grundmaßnahmen des Abschnitts 4. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung der konkret gelagerten Stoffe bleiben in jedem Fall maßgeblich.

Bedingungen

Zusammenlagerung nur, wenn dadurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintritt; diese kann durch Getrenntlagerung vermieden werden.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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