Dürfen die Lagerklassen 6.1D und 10 zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 6.1D (Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige) und LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten (ohne andere Zuordnung)) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung zusammengelagert werden. Die Kombination gilt als vergleichsweise unkritisch, weil LGK 6.1D-Stoffe selbst nicht brennbar sind und daher die Brandlast der LGK-10-Flüssigkeiten nicht wesentlich erhöhen. Ein oxidierendes Potenzial, das den Brand der brennbaren Flüssigkeiten verstärken könnte, ist für diese Klasse nicht charakteristisch. Bei der Menge ist zu beachten, dass die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 erst greifen, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet; unterhalb dieser Schwelle bestehen keine besonderen Vorgaben zur Zusammenlagerung. Da diese Paarung uneingeschränkt erlaubt ist, gibt es weder eine Tonnagestaffel noch eine Bedingung nach Tabelle 13 oder 14 zu beachten, und nach Abschnitt 13.4 lassen sich sogar bis zu 400 kg insgesamt – höchstens 200 kg je Lagerklasse – gemeinsam lagern, solange keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Ausgeschlossen bleibt die Zusammenlagerung nur, wenn einzelne Stoffe gefährlich miteinander reagieren – etwa unter Bildung toxischer Zersetzungsprodukte. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben für die konkrete Stoffkombination maßgeblich.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
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- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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