Dürfen die Lagerklassen 4.3 und 13 zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 4.3 (Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) und LGK 13 (Nicht brennbare Feststoffe ohne andere Zuordnung) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung und ohne Fußnote zusammengelagert werden. Die Kombination gilt als unkritisch, weil nicht brennbare Feststoffe der LGK 13 weder eine relevante Brandlast einbringen noch als Reaktionspartner für die wassersensitiven Stoffe der LGK 4.3 in Betracht kommen – sofern sie selbst kein Wasser oder feuchte Anteile enthalten. Eine Gefährdung durch die Freisetzung entzündbarer Gase würde erst entstehen, wenn Feuchtigkeit ins Spiel käme. Beim Mengenaspekt gilt: Die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 greifen erst oberhalb einer Gesamtmenge von 200 kg (Abschnitt 1 Absatz 10), und Abschnitt 13.4 lässt Abweichungen bis 400 kg gesamt sowie höchstens 200 kg je Lagerklasse zu, solange keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist – da diese Kombination hier ohnehin zulässig ist, bleibt die Zusammenlagerung in jeder Größenordnung zulässig. Trotz des positiven Befunds ist die Zusammenlagerung ausgeschlossen, wenn einzelne Stoffe gefährlich miteinander reagieren. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben für jeden konkreten Fall maßgeblich.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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