Dürfen die Lagerklassen 10 und 13 zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten ohne andere Zuordnung) und LGK 13 (Nicht brennbare Feststoffe ohne andere Zuordnung) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 zusammengelagert werden. Die Kombination gilt als unkritisch, weil nicht brennbare Feststoffe weder als Oxidationsmittel wirken noch die Brandlast der brennbaren Flüssigkeiten nennenswert erhöhen. Eine gefährliche gegenseitige Beeinflussung – etwa Reaktion zu entzündbaren Gasen oder eine Löschmittelunverträglichkeit – ist für diese Klassen im Regelfall nicht zu erwarten. Die Mengenschwellen der Abschnitte 13 und 13.4 sind zu beachten. Dennoch gilt: Reagieren einzelne Stoffe des Paares gefährlich miteinander, scheidet die Zusammenlagerung aus. Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung bleiben in jedem Fall maßgeblich.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
Caventi prüft alle Kombinationen automatisch.
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- die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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