Dürfen die Lagerklassen 6.1D und 13 zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 6.1D (Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige) und LGK 13 (Nicht brennbare Feststoffe (ohne andere Zuordnung)) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung zusammengelagert werden. Die Kombination ist aus brandschutztechnischer Sicht unkritisch: Beide Klassen sind nicht brennbar, sodass keine nennenswerte gegenseitige Brandlastzunahme entsteht und kein erhöhtes Risiko durch Brandbeschleunigung oder inkompatible Löschmittel. Die akute Toxizität der LGK 6.1D begründet primär Anforderungen an Zugang, Kennzeichnung und Schutzausrüstung, nicht jedoch eine räumliche Trennung von nicht brennbaren Feststoffen. Die Menge wirkt sich dabei wie folgt aus: Die Regeln des Abschnitts 13 greifen erst, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet – darunter bestehen ohnehin keine Zusammenlagerungsbeschränkungen. Da diese Kombination uneingeschränkt und ohne Fußnote zulässig ist, gelten weder die Tonnagestufen der Tabelle 13 noch der Tabelle 14, sodass für die Zusammenlagerung selbst keine Mengenobergrenze besteht; Abschnitt 13.4 lässt zudem das Hinzulagern von bis zu 200 kg in ein Lager der LGK 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 sowie Abweichungen bis 400 kg Gesamtmenge (höchstens 200 kg je Lagerklasse) zu, solange keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Die erlaubte Zusammenlagerung gilt dennoch nicht uneingeschränkt – sie ist ausgeschlossen, wenn einzelne Stoffe gefährlich miteinander reagieren. Maßgeblich bleiben stets das Sicherheitsdatenblatt und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
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- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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