Dürfen die Lagerklassen 2A und 13 zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 2A (Gase) und LGK 13 (Nicht brennbare Feststoffe ohne andere Zuordnung) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung zusammengelagert werden. Nicht brennbare Feststoffe dieser Klasse weisen keine relevante Brandlast auf und sind in der Regel weder oxidierend noch reaktiv gegenüber typischen Druckgasen – stark oxidierende oder anders gefährliche Feststoffe wären bereits einer früheren Lagerklasse zugeordnet und gehörten nicht in LGK 13. Die kombinierte Lagerung erhöht daher weder das Brandrisiko noch begünstigt sie gefährliche Reaktionen. Zu beachten ist, dass die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 erst greifen, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet; darunter sind sie nicht anzuwenden. Selbst oberhalb dieser Schwelle lässt Abschnitt 13.4 Abweichungen zu, solange insgesamt höchstens 400 kg und je Lagerklasse höchstens 200 kg gelagert werden und keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Da diese Kombination ohnehin erlaubt ist, gelten keine Tonnagestufen. Maßgeblich bleiben in jedem Fall das Sicherheitsdatenblatt und die Gefährdungsbeurteilung der tatsächlich eingesetzten Stoffe; ergibt sich daraus eine Unverträglichkeit, scheidet auch eine nach Tabelle 12 erlaubte Kombination aus.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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