Lagerklasse 6.1D – Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige

Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe der Kategorie 3 sowie nicht brennbare Stoffe mit schwerwiegenden chronischen Wirkungen.

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Typische Stoffe

z. B. Chloroform, Trichlorethylen.

Besonderheit

Maßgeblich ist die Kombination aus akuter Toxizität (Kategorie 3) oder schwerwiegenden chronischen Wirkungen und der fehlenden Brennbarkeit. Ist der Stoff zusätzlich brennbar, verschiebt sich die Zuordnung in eine brennbare Lagerklasse. Die verbindliche Einstufung ergibt sich stets aus dem Sicherheitsdatenblatt.

Zusammenlagerung: was darf neben Lagerklasse 6.1D stehen?

Je Kombination gilt ein eigener Verdikt der Zusammenlagerungstabelle. Tippen Sie auf eine Klasse für die ausführliche Antwort mit Begründung.

LGK 1 · Explosive Gefahrstoffe Separat lagern
LGK 2A · Gase Separat lagern
LGK 2B · Aerosolpackungen und Feuerzeuge Erlaubt
LGK 3 · Entzündbare Flüssigkeiten Bedingt erlaubt
LGK 4.1A · Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe Separat lagern
LGK 4.1B · Entzündbare feste Gefahrstoffe Bedingt erlaubt
LGK 4.2 · Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe Bedingt erlaubt
LGK 4.3 · Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bedingt erlaubt
LGK 5.1A · Stark oxidierende Gefahrstoffe Separat lagern
LGK 5.1B · Oxidierende Gefahrstoffe Bedingt erlaubt
LGK 5.1C · Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen Separat lagern
LGK 5.2 · Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe Separat lagern
LGK 6.1A · Brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 1/2) Erlaubt
LGK 6.1B · Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 1/2) Erlaubt
LGK 6.1C · Brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige Erlaubt
LGK 6.1D · Nicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 3) und sonstige Erlaubt
LGK 6.2 · Ansteckungsgefährliche Stoffe Separat lagern
LGK 7 · Radioaktive Stoffe Separat lagern
LGK 8A · Brennbare ätzende Gefahrstoffe Erlaubt
LGK 8B · Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe Erlaubt
LGK 10 · Brennbare Flüssigkeiten (ohne andere Zuordnung) Erlaubt
LGK 11 · Brennbare Feststoffe (ohne andere Zuordnung) Erlaubt
LGK 12 · Nicht brennbare Flüssigkeiten (ohne andere Zuordnung) Erlaubt
LGK 13 · Nicht brennbare Feststoffe (ohne andere Zuordnung) Erlaubt
Zur Zusammenlagerungs-Matrix →

Die Menge entscheidet mit

Die Zusammenlagerungstabelle ist ein Maßstab für größere Mengen. Ob eine Kombination wirklich getrennt werden muss, hängt zusätzlich von der gelagerten Menge, der Brandschutztechnik und der Verpackung ab.

  1. bis 200 kg Gefahrstoffe insgesamt Abschnitt 13 der TRGS 510 und damit die Zusammenlagerungstabelle gelten noch nicht. Es genügen die Grundanforderungen nach Abschnitt 4.
  2. bis 400 kg insgesamt, höchstens 200 kg je Lagerklasse Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind nach Abschnitt 13.4 zulässig, solange keine Gefährdungserhöhung entsteht (für LGK 6.1C/D, 8A/B und 10–13 dürfen bis zu 200 kg weiterer Klassen hinzukommen).
  3. größere Mengen Es gilt die Tabelle. „Separat lagern“ heißt getrennte Lagerabschnitte mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand. Für mit Fußnoten markierte Kombinationen erlauben die Tabellen 13 und 14 die Zusammenlagerung gestaffelt nach Menge und Brandschutz (z. B. bis 1 t bzw. 10 t ohne Auflagen, höhere Mengen mit Brandmelde- oder Feuerlöschanlage).

Die Mengen beziehen sich auf einen Brandabschnitt bzw. eine bauliche Einheit. Auch eine erlaubte Kombination darf nicht zusammengelagert werden, wenn die Stoffe gefährlich miteinander reagieren (z. B. unterschiedliche Löschmittel oder Reaktion zu brennbaren oder giftigen Gasen). Maßgeblich bleiben Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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