Dürfen die Lagerklassen 10 und 12 zusammengelagert werden?
Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.
Die beiden Lagerklassen
Die Menge entscheidet mit
LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten ohne andere Zuordnung) und LGK 12 (Nicht brennbare Flüssigkeiten ohne andere Zuordnung) dürfen nach Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung zusammengelagert werden. Der Befund ist nachvollziehbar: LGK 12 fasst Flüssigkeiten zusammen, die selbst nicht brennen und keine oxidierenden Eigenschaften besitzen – oxidierende Flüssigkeiten wären der LGK 5.1 zuzuordnen –, sodass sie die Brandlast der LGK-10-Stoffe weder erhöhen noch deren Verbrennung fördern. Eine gegenseitige Gefährdungserhöhung durch Wärmeentwicklung, Gasbildung oder unterschiedliche Löschmittel ist bei dieser Kombination grundsätzlich nicht zu erwarten. Über die Menge entscheidet die TRGS 510 zusätzlich: Die Zusammenlagerungsregeln des Abschnitts 13 müssen erst angewandt werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt (Abschnitt 1 Absatz 10); selbst bei abweichenden Konstellationen sind nach Abschnitt 13.4 bis zu 400 kg insgesamt und höchstens 200 kg je Lagerklasse zulässig, sofern keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Reagieren einzelne Produkte des konkreten Bestands gefährlich miteinander, dürfen sie nach Abschnitt 13.2 Absatz 4 trotz freigegebener Lagerklassen nicht zusammengelagert werden – das Sicherheitsdatenblatt und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung bleiben in jedem Fall maßgeblich.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).
Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.
Weitere Kombinationen
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- die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
- je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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