Dürfen die Lagerklassen 8B und 10 zusammengelagert werden?

Zusammenlagerung erlaubt

Das gilt für dieses eine Klassenpaar. In einem realen Lager stehen Dutzende Stoffe nebeneinander, und jede Kombination kann eigene Bedingungen haben.

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Die Menge entscheidet mit

LGK 8B (Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe) und LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten ohne andere Zuordnung) dürfen laut Tabelle 12 der TRGS 510 ohne Einschränkung und ohne Fußnote zusammengelagert werden. Der Grund ist die Brandlast: LGK 8B-Stoffe sind nach dem Zuordnungsverfahren in Anhang 2 ätzend (H314), aber definitionsgemäß nicht brennbar – sie erhöhen weder die Brandlast des Lagers noch verschärfen sie den Brandverlauf der entzündbaren Flüssigkeiten. Bei der Menge gilt: Erst wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet, greifen überhaupt die Regeln des Abschnitts 13 und damit die Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 1 Absatz 10); darunter ist die gemeinsame Lagerung unkritisch. Oberhalb dieser Schwelle bleibt die Zusammenlagerung erlaubt, ohne dass Tonnagestufen oder zusätzliche Brandschutzbedingungen zu erfüllen wären, und Abschnitt 13.4 lässt zudem Abweichungen bis 400 kg Gesamtmenge bei höchstens 200 kg je Lagerklasse zu, sofern keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Die erlaubte Zusammenlagerung entfällt jedoch, sobald einzelne Stoffe des Paares gefährlich miteinander reagieren, etwa wenn eine ätzende Substanz mit einer brennbaren Flüssigkeit exotherm reagiert oder brennbare Dämpfe freisetzt. Maßgeblich bleiben daher stets das Sicherheitsdatenblatt und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.

Mengenstaffel und Schwellenwerte im Überblick →

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BAuA).

Diese Angabe ist Entscheidungsunterstützung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Gefährliche Reaktionen können auch innerhalb derselben Lagerklasse auftreten; maßgeblich sind das Sicherheitsdatenblatt und die Verantwortung des Arbeitgebers.

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  • die Lagerklasse je Produkt, abgeleitet nach dem Verfahren in Anhang 2 der TRGS 510
  • die Zusammenlagerungs-Konflikte Ihrer konkreten Stoffliste nach Tabelle 12 der TRGS 510, inklusive der Erläuterungen zu den betroffenen Kombinationen
  • je Produkt eine fertige Betriebsanweisung, aufgebaut nach TRGS 555
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