16. Juli 2026

Gefahrstofflagerung in Deutschland und der Schweiz: die Unterschiede

Zwei getrennte Regelwerke: wie Deutschland (GefStoffV, TRGS 510) und die Schweiz (Leitfaden, VKF 26-15, EKAS, ChemV) die Lagerung von Gefahrstoffen ordnen.

Deutschland und die Schweiz regeln die Lagerung von Gefahrstoffen nach zwei getrennten Regelwerken. Die Systeme ähneln sich in der Idee, unterscheiden sich aber in Begriffen, Klassen und Grenzwerten. Wer für beide Länder plant, sollte sie nie vermischen. Dieser Beitrag stellt beide Seiten sauber getrennt nebeneinander.

Das Regelwerk

In Deutschland ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die zentrale Rechtsvorschrift. Die Lagerung konkretisiert die TRGS 510 (“Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”) der BAuA. Maßgeblich für die Zusammenlagerung ist ihre Tabelle 12. Wer die TRGS 510 einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV zu erfüllen (Vermutungswirkung).

In der Schweiz stützt sich die Praxis auf den kantonalen Leitfaden “Lagerung gefährlicher Stoffe” (3. Auflage 2018); die Zusammenlagerung regelt dessen Beilage 2. Die brandschutzrechtliche Grundlage ist die VKF-Brandschutzrichtlinie 26-15 “Gefährliche Stoffe”. Für brennbare Flüssigkeiten kommt die EKAS-Richtlinie 1825 hinzu, und die Einstufung und Kennzeichnung regelt die Chemikalienverordnung (ChemV).

Die Lagerklassen

In Deutschland ordnet die TRGS 510 jeden Gefahrstoff genau einer von 24 Lagerklassen (LGK) zu. Die Zuordnung folgt der GHS-/CLP-Einstufung nach Anlage 4 der TRGS 510 und geht auf das VCI-Konzept zurück, etwa LGK 3 für entzündbare Flüssigkeiten oder LGK 8B für nicht brennbare ätzende Stoffe.

In der Schweiz gibt es diese LGK-Nummern nicht. Der Leitfaden verwendet eigene Lagerklassen, die aus den ADR/SDR-Gefahrgutklassen und der GHS-Einstufung abgeleitet sind, zum Beispiel Klasse 3 für entzündbare Flüssigkeiten oder Klasse 8 für ätzende und korrosive Stoffe. Eine deutsche LGK-Nummer eins zu eins auf die Schweiz zu übertragen, wäre also falsch.

Die Mengenlogik

In Deutschland ist die Zusammenlagerungstabelle ein Maßstab für größere Mengen. Bis 200 kg insgesamt greift Abschnitt 13 der TRGS 510 noch nicht; bis 400 kg insgesamt (höchstens 200 kg je Lagerklasse) sind Abweichungen zulässig, solange keine Gefährdungserhöhung entsteht. Bei größeren Mengen gilt die Tabelle; “separat lagern” heißt getrennte Lagerabschnitte mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand.

In der Schweiz steigen die Anforderungen mit der Menge je Brandabschnitt: Bis ca. 100 kg ist die Zusammenlagerung weitgehend unabhängig von der Klasse möglich; von ca. 100 bis 1000 kg ist eine Getrenntlagerung im selben Brandabschnitt nötig (mindestens 2,5 m Abstand oder eine Schirmmauer EI 60, getrennte Auffangwannen); über 1000 kg bzw. 1000 l wird eine Separatlagerung in getrennten Brandabschnitten verlangt. Die verbindliche Grenze von 1000 kg bzw. 1000 l je Brandabschnitt stammt aus der VKF 26-15; für brandfördernde Stoffe und organische Peroxide gilt die strengere Stufe bereits ab ca. 100 kg.

Weitere Unterschiede

  • Wassergefährdung: Deutschland kennt die Wassergefährdungsklasse (WGK) nach AwSV, die etwa Anforderungen an Auffangwannen und Löschwasserrückhaltung mitbestimmt. Die Schweiz kennt keine entsprechende Klasse.
  • Behördlicher Ansprechpartner: In der Schweiz muss jeder Betrieb, der beruflich mit gefährlichen Chemikalien umgeht, den Behörden eine Chemikalien-Ansprechperson nennen (Art. 25 Abs. 2 ChemG). Das ist eine Schweizer Besonderheit ohne direkte deutsche Entsprechung.

Was in beiden Ländern gleich ist

Beide Systeme bauen auf GHS auf: In der EU über die CLP-Verordnung, in der Schweiz über die ChemV. Das Sicherheitsdatenblatt folgt in beiden Ländern dem Aufbau nach Anhang II der REACH-Verordnung mit seinen 16 Abschnitten. Auch die Grundlogik der drei Lagerformen (zusammen, getrennt, separat) ist vergleichbar, selbst wenn die konkreten Klassen und Grenzwerte auseinanderlaufen.

Die Systeme nicht vermischen

Wer Standorte in beiden Ländern betreibt, muss zwei Regelwerke parallel führen und darf sie nicht verwechseln: Eine deutsche Lagerklasse auf einen Schweizer Standort zu übertragen, ist keine Übersetzung, sondern ein Fehler. Caventi bildet das deutsche Regelwerk ab, also GefStoffV und TRGS 510; für Schweizer Standorte ziehen Sie den kantonalen Leitfaden und die VKF-Richtlinie 26-15de heran. Wie das LGK-System im Detail funktioniert, lesen Sie in Lagerklassen einfach erklärt, und die Zusammenlagerung erklärt Welche Lagerklassen darf man zusammenlagern?. Einen Überblick über die Klassen gibt der Lagerklassen-Überblick.